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Lesen Sie hier was andere Kantone, Organisationen und das Bundesamt für Vetrinärwesen (BVET) zum Thema Leinenpflicht meinen:



Auszug aus einer Vernehmlassung des Kanton Thurgau:
Eine Leinenpflicht in überbauten Gebieten, wie im Entwurf vorgeschlagen wird, ist kaum durchsetzbar. Abgesehen davon, dass der Begriff «überbautes Gebiet» unklar ist, wäre eine solche Pflicht viel zu umfassend. Viele Hunde könnten faktisch nur noch an der Leine ausgeführt werden, was sich insgesamt schadenssteigernd auswirken dürfte. Es ist wichtig, dass mit dem Hund täglich das korrekte Umweltverhalten geübt werden kann, wozu der Hund auch im überbauten Gebiet ausgeführt werden muss. In vielen Fällen reicht es aus, dass der Hund zurückgerufen wird, um bei Fuss zu gehen, zum Beispiel wenn eine Begegnung mit einem Passanten ansteht. Es genügt somit, wenn sich die Leinenpflicht auf öffentliche Gebäude und öffentliche Orte mit erhöhtem Publikumsverkehr beschränkt. Zusätzlich muss es aber auch Orte geben, an welchen kein Hund mitgeführt werden darf oder an welchen das Mitführen eines unangeleinten Hundes ausdrücklich erlaubt ist. Die Kantone haben solche Freiräume für Hunde klar zu bezeichnen.


Auszug aus einer Vernehmlassung des Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt:
Art. 21c: Eine generelle Leinenpflicht in überbauten Gebieten ist nach Auffassung der Fachinstanz aus folgenden Gründen abzulehnen:

In städtischen Gebieten ist es sehr vielen Hundehaltern nicht möglich, auf Spaziergängen überbaute Gebiete zu verlassen, weshalb eine generelle Leinenpflicht quasi einem permanenten Leinenzwang gleichkäme, was aus tierschützerischen Gründen problematisch wäre.

- Hunde, die ständig an der Leine geführt werden, sind in ihrem Sozialverhalten ständig behindert und verunsichert. Solche verunsicherten Hunde können in Situationen, in denen sie aufgrund einer Nachlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht angeleint sind, eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen.


Bundesamtes für Veterinärwesen zu Leinenzwang und Hundefreiräume
Wirksamkeit: Diese Massnahme scheint wirksam zur Beruhigung der Bevölkerung und zur Verminderung der Zahl der Beissunfälle, wenn sie für alle Hunde gilt. Indessen kann auch ein Hund an der Leine beissen. Wie beim Maulkorbzwang gilt, dass 80 Prozent der Beissunfälle im Bekanntenkreis erfolgen, möglicherweise, wenn er nicht an der Leine gehalten wurde. Weiter gilt, dass die Leinenhaltung an der Hand des Hundehalters eher zur Aggressivität beiträgt und dass, wie bei der Maulkorbhaltung, sich nicht alle daran halten.

Machbarkeit: Die Massnahme ist leicht zu vollziehen und zu kontrollieren, wenn sie für alle Hunde gilt. Wie die Maulkorbpflicht steht sie im Widerspruch zur artgerechten Haltung und kann eine Steigerung der Aggressivität bewirken. Dies ist insofern bedeutsam, weil sich daraus eine erhöhte Aggressivität, insbesondere im Familienkreis, entwickeln kann, wo die Kinder die häufigsten Opfer sind. Die Massnahme ist nur dann denkbar, wenn den Hunden gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird, sich in dazu vorgesehenen Hundefreiräumen zu tollen. Nur unter dieser Voraussetzung kann von den Gemeinden für bestimmte Zonen ein Leinenzwang angeordnet werden. Nach Artikel 31 der Tierschutzverordnung (SR 455.1) müssen sich Hunde täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können.


Stiftung für das Tier im Recht
Über das Ziel hinaus schiesst auch die geplante pauschale Leinenpflicht. Während ein generelles Anleinen an besonders stark frequentierten Orten (Spielplätze, Parkanlagen etc.) allenfalls akzeptiert werden kann, ist die vorgeschlagene Ausdehnung auf die Gesamtheit aller überbauten Gebiete, was mithin das gesamte öffentliche Gemeindegebiet bedeuten kann, unverhältnismässig und somit rechtswidrig.


Schweizerischer Rottweilerhunde-Club
Art. 21c TSchG: Leinenpflicht: Abzulehnen ist jedoch die Leinenpflicht «in überbauten Gebieten». Der Begriff «überbautes Gebiet« ist rechtlich völlig unpräzise und lässt Raum für willkürliche Festlegungen. Bezieht sich der Begriff auf die Wohnzonen gemäss der jeweiligen Zonenplanung, deren Kenntnis man dementsprechend voraussetzen müsste? Oder bedeutet «überbaut» eine gewisse Mindestanzahl von Gebäuden, die zudem in einem gewissen Mindestabstand zueinander stehen müssen? Ist ein Weiler mit drei Häusern auf dem Land, über den ein Wanderweg führt, bereits als «überbaut» zu bezeichnen? Dazu kommt, dass die Formulierung in der teilweise dicht besiedelten Schweiz zu einem absoluten Leinenzwang im gesamten Stadt und Agglomerationsbereich führen würde. Eine solche Einschränkung, die alle 500'000 Hunde in der Schweiz treffen würde, ist unverhältnismässig und steht in offensichtlichem Zielkonflikt mit der Forderung der TSchG, wonach Hunde ausreichend Bewegungsfreiheit haben müssen (Art. 6 Abs. 1 neu TSchG).


Chur: Keine Leinenpflicht für Hunde
12.12.2008 - 07:43 / Medienmitteilung: In der Stadt Chur soll künftig keine Leinenpflicht für Hunde gelten. Der Gemeinderat hat eine entsprechende Motion mit 18 zu 3 Stimmen abgelehnt. Die Motion sah vor, entlang der Rheinpromenade, dem Rosenhügelweg und im Fürstenwald eine Leinenpflicht für Hunde einzuführen.


Arbon: Leinenpflicht wird gelockert
Der Stadtrat und die Interessengemeinschaft «Hundehaltung mit Vernunft» Arbon haben sich auf eine veränderte Regelung zur Leinenpflicht verständigt.

Die Interessengemeinschaft «Hundehaltung mit Vernunft» Arbon forderte immer wieder eine Lockerung der Hundeleinenpflicht und hat ihr Anliegen gegenüber der Stadt mit verschiedenen Aktionen (Unterschriftensammlung, Erscheinen im Parlament) untermauert. Dennoch konnte der Stadtrat den Wünschen der IG Hundehaltung nicht nachkommen, da mit den Regeln die gültige kantonale Gesetzgebung umgesetzt wurde.

Nun kamen die Parteien am 3. Juli zu einem weiteren Gespräch zusammen und haben eine Einigung erzielt. In den Monaten November bis einschliesslich März dürfen am Seepark- und am Weiherareal die Hunde ohne Leine laufen gelassen werden. Alle weiteren Bestimmungen bleiben bestehen.

Diese Regelung gilt als Versuchsphase in die Zeit vom Herbst 2008 bis Frühling 2009. Im Sommer 2009 werden diese zeitlichen und örtlichen Freigaben ausgewertet und gegebenenfalls angepasst.

Seit August 2007 informieren bei den Zugängen zu den Seeuferanlagen zwischen dem Seepark und dem Hafen sowie im Weiherareal und im Pärkli Hinweistafeln über Verhaltensregeln. Zu diesen Verhaltensregeln gehört auch die Leinenpflicht für Hunde.

 

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Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2012 / 08:35

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