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Lesen Sie hier was andere Kantone,
Organisationen und das Bundesamt für
Vetrinärwesen (BVET) zum Thema Leinenpflicht
meinen:
Auszug aus einer Vernehmlassung
des Kanton Thurgau:
Eine Leinenpflicht in überbauten Gebieten, wie
im Entwurf vorgeschlagen wird, ist kaum
durchsetzbar. Abgesehen davon, dass der Begriff
«überbautes Gebiet» unklar ist, wäre eine solche
Pflicht viel zu umfassend. Viele Hunde könnten
faktisch nur noch an der Leine ausgeführt
werden, was sich insgesamt schadenssteigernd
auswirken dürfte. Es ist wichtig, dass mit dem
Hund täglich das korrekte Umweltverhalten geübt
werden kann, wozu der Hund auch im überbauten
Gebiet ausgeführt werden muss. In vielen Fällen
reicht es aus, dass der Hund zurückgerufen wird,
um bei Fuss zu gehen, zum Beispiel wenn eine
Begegnung mit einem Passanten ansteht. Es genügt
somit, wenn sich die Leinenpflicht auf
öffentliche Gebäude und öffentliche Orte mit
erhöhtem Publikumsverkehr beschränkt. Zusätzlich
muss es aber auch Orte geben, an welchen kein
Hund mitgeführt werden darf oder an welchen das
Mitführen eines unangeleinten Hundes ausdrücklich
erlaubt ist. Die Kantone haben solche Freiräume
für Hunde klar zu bezeichnen.
Auszug aus einer Vernehmlassung des Regierungsrat des
Kanton Basel-Stadt:
Art. 21c: Eine generelle Leinenpflicht in
überbauten Gebieten ist nach Auffassung der
Fachinstanz aus folgenden Gründen abzulehnen:
In städtischen Gebieten ist es sehr vielen
Hundehaltern nicht möglich, auf Spaziergängen
überbaute Gebiete zu verlassen, weshalb eine
generelle Leinenpflicht quasi einem permanenten
Leinenzwang gleichkäme, was aus
tierschützerischen Gründen problematisch wäre.
- Hunde, die ständig an der Leine geführt
werden, sind in ihrem Sozialverhalten ständig
behindert und verunsichert. Solche
verunsicherten Hunde können in Situationen, in
denen sie aufgrund einer Nachlässigkeit der
Hundehalterin oder des Hundehalters nicht
angeleint sind, eine Gefahr für Mensch und Tier
darstellen.
Bundesamtes für Veterinärwesen zu Leinenzwang und Hundefreiräume
Wirksamkeit:
Diese Massnahme scheint wirksam zur Beruhigung
der Bevölkerung und zur Verminderung der Zahl
der Beissunfälle, wenn sie für alle Hunde gilt.
Indessen kann auch ein Hund an der Leine
beissen. Wie beim Maulkorbzwang gilt, dass 80
Prozent der Beissunfälle im Bekanntenkreis
erfolgen, möglicherweise, wenn er nicht an der
Leine gehalten wurde. Weiter gilt, dass die
Leinenhaltung an der Hand des Hundehalters eher
zur Aggressivität beiträgt und dass, wie bei der
Maulkorbhaltung, sich nicht alle daran halten.
Machbarkeit: Die Massnahme ist leicht zu
vollziehen und zu kontrollieren, wenn sie für
alle Hunde gilt. Wie die Maulkorbpflicht steht
sie im Widerspruch zur artgerechten Haltung und
kann eine Steigerung der Aggressivität bewirken.
Dies ist insofern bedeutsam, weil sich daraus
eine erhöhte Aggressivität, insbesondere im
Familienkreis, entwickeln kann, wo die Kinder
die häufigsten Opfer sind. Die Massnahme ist nur
dann denkbar, wenn den Hunden gleichzeitig die
Möglichkeit geboten wird, sich in dazu
vorgesehenen Hundefreiräumen zu tollen. Nur
unter dieser Voraussetzung kann von den
Gemeinden für bestimmte Zonen ein Leinenzwang
angeordnet werden. Nach Artikel 31 der
Tierschutzverordnung (SR 455.1) müssen sich
Hunde täglich entsprechend ihrem Bedürfnis
bewegen können.
Stiftung für das Tier im Recht
Über das Ziel hinaus schiesst auch die geplante
pauschale Leinenpflicht. Während ein generelles
Anleinen an besonders stark frequentierten Orten
(Spielplätze, Parkanlagen etc.) allenfalls
akzeptiert werden kann, ist die vorgeschlagene
Ausdehnung auf die Gesamtheit aller überbauten
Gebiete, was mithin das gesamte öffentliche
Gemeindegebiet bedeuten kann, unverhältnismässig
und somit rechtswidrig.
Schweizerischer Rottweilerhunde-Club
Art. 21c TSchG: Leinenpflicht:
Abzulehnen ist jedoch die Leinenpflicht «in
überbauten Gebieten». Der Begriff «überbautes
Gebiet« ist rechtlich völlig unpräzise und lässt
Raum für willkürliche Festlegungen. Bezieht sich
der Begriff auf die Wohnzonen gemäss der
jeweiligen Zonenplanung, deren Kenntnis man
dementsprechend voraussetzen müsste? Oder
bedeutet «überbaut» eine gewisse Mindestanzahl
von Gebäuden, die zudem in einem gewissen
Mindestabstand zueinander stehen müssen? Ist ein
Weiler mit drei Häusern auf dem Land, über den
ein Wanderweg führt, bereits als «überbaut» zu
bezeichnen? Dazu kommt, dass die Formulierung in
der teilweise dicht besiedelten Schweiz zu einem
absoluten Leinenzwang im gesamten Stadt und
Agglomerationsbereich führen würde. Eine solche
Einschränkung, die alle 500'000 Hunde in der
Schweiz treffen würde, ist unverhältnismässig
und steht in offensichtlichem Zielkonflikt mit
der Forderung der TSchG, wonach Hunde
ausreichend Bewegungsfreiheit haben müssen (Art.
6 Abs. 1 neu TSchG).
Chur: Keine Leinenpflicht für Hunde
12.12.2008 - 07:43 / Medienmitteilung:
In der Stadt Chur soll künftig keine
Leinenpflicht für Hunde gelten. Der Gemeinderat
hat eine entsprechende Motion mit 18 zu 3
Stimmen abgelehnt. Die Motion sah vor, entlang
der Rheinpromenade, dem Rosenhügelweg und im
Fürstenwald eine Leinenpflicht für Hunde
einzuführen.
Arbon: Leinenpflicht wird gelockert
Der Stadtrat und die Interessengemeinschaft
«Hundehaltung mit Vernunft» Arbon haben sich auf eine
veränderte Regelung zur Leinenpflicht verständigt.
Die Interessengemeinschaft «Hundehaltung mit Vernunft»
Arbon forderte immer wieder eine Lockerung der
Hundeleinenpflicht und hat ihr Anliegen gegenüber der
Stadt mit verschiedenen Aktionen
(Unterschriftensammlung, Erscheinen im Parlament)
untermauert. Dennoch konnte der Stadtrat den Wünschen
der IG Hundehaltung nicht nachkommen, da mit den Regeln
die gültige kantonale Gesetzgebung umgesetzt wurde.
Nun kamen die Parteien am 3. Juli zu einem weiteren
Gespräch zusammen und haben eine Einigung erzielt. In
den Monaten November bis einschliesslich März dürfen am
Seepark- und am Weiherareal die Hunde ohne Leine laufen
gelassen werden. Alle weiteren Bestimmungen bleiben
bestehen.
Diese Regelung gilt als Versuchsphase in die Zeit vom
Herbst 2008 bis Frühling 2009. Im Sommer 2009 werden
diese zeitlichen und örtlichen Freigaben ausgewertet und
gegebenenfalls angepasst.
Seit August 2007 informieren bei den Zugängen zu den
Seeuferanlagen zwischen dem Seepark und dem Hafen sowie
im Weiherareal und im Pärkli Hinweistafeln über
Verhaltensregeln. Zu diesen Verhaltensregeln gehört auch
die Leinenpflicht für Hunde.
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