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Um was es geht...
(Updated am 12.03.2010)

Das neue Polizeigesetz vom 30.11.2008 der Gemeinde Vaz/Obervaz enthält im Artikel 21, Absatz 3 eine sehr restriktive und unverhältnismässig weitgehende Leinenpflicht für Hunde:


Auszug Art. 21 aus dem Polizeigesetz betreffend Leinenpflicht...


Vorweg: selbstverständlich ist ein demokratischer Volksentscheid zu akzeptieren. Die Stimmbürger von Vaz/Obervaz (stimmberechtigt 1784) haben das Polizeigesetz an der Urnenabstimmung vom 30. November 2008 mit 543 zu 296 angenommen (das Gesetz über die Katastrophenorganisation mit 676 zu 135 / man beachte das Nein-Verhältnis beider Vorlagen). Festzuhalten ist, es war ein Polizeigesetz indem nebst viel wichtigerem, auch ein Hundeartikel enthalten war, der aber gemäss Botschaft zur Urnenabstimmung, kein Kernpunkt der Vorlage war.

Erwähnenswert ist jedoch die Vorgeschichte, wie die Leinenpflicht den Einzug in das Gesetz fand. Der Vernehmlassungs-Entwurf zum Polizeigesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz vom 7. August 2008, wie er den Gemeinderäten zur Vernehmlassung überreicht wurde, enthielt KEINE Leinenpflicht auf dem Heidsee-Areal(!) und auch keine Spielplätze (letztere sind aber bestimmt kein Thema), sondern nur die ersten zwei Absätze, die für verantwortungsbewusste Hundehalter so selbstverständlich sind, dass man sich davon gar nicht betroffen fühlen musste.


Vernehmlassungsentwurf zum Polizeigesetz vom 7. August 2008:

Vernehmlassungsentwurf zum Polizeigesetz vom 7.08.2008
 


Aufgrund übereinstimmender Aussagen von Teilnehmern der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2008 lässt sich nachvollziehen, wie der Antrag von Adelina Rischatsch (CVP), «die Leinenpflicht auf das Areal Heidsee auszudehnen», eingebracht und behandelt wurde. In einer knapp 10 Minuten dauernden Diskussion, mit weiteren Anträgen (der extremste mit einer «generellen Leinenpflicht auf sämtlichen Wanderwegen!» von Marco Parpan), wurde das Ganze durchgewunken, ohne dass man sich damit befasste, ob und wie zulässig eine so weitgehende Leinenpflicht, auch im Einklang mit eidg. Verordnungen bzw. Empfehlungen, steht. Die praktische Machbarkeit war auch kein Diskussionsthema und dass man damit eine grosse Gästegruppe vor den Kopf stösst, hat zur vorgerückten späten Stunde auch niemand mehr interessiert.


Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 30.09.2008:


Gemeinderat: Auszug Sitzungsprotokoll...


Völlig unverständlich, dass sich hier der Gemeindevorstand nicht durchgesetzt hat, denn der Vernehmlassungsentwurf zum Polizeigesetz enthielt anfänglich keine derartig schikanöse Leinenpflicht.  Wenn einige Gemeinderäte nur persönliche Motive für ihre Entscheide in den Vordergrund rücken, so hätten immerhin dem Gemeindevorstand, als Exekutivbehörde, die roten Warnlampen aufleuchten müssen. Wieso lässt er sich über den Tisch ziehen bei einem so heiklen Thema? Wieso wurde dieses nicht zurückgewiesen, um sich zuerst fachlich kundig zu machen? Auf jeden Fall bleiben einige Fragen offen.

Die Gemeinderäte Ueli Betschart und Prisco Raguth sowie Urs Häusermann (Gemeindepräsident), machten zwar entsprechende Vorbehalte bzw. waren dagegen, schlussendlich jedoch erfolglos. Der Antrag Rischatsch für die Leinenpflicht auf dem Heidsee-Areal  wurde denn auch äusserst knapp mit 7 zu 6 Stimmen und gegen den Willen des Gemeindevorstands, angenommen. Immerhin signalisiert das knappe Ergebnis, dass es auch noch weitsichtige Personen gab die ahnten, was auf dem Spiel stehen könnte. Dies lässt Hoffnungen auf eine spätere Lösung offen. Denn der Artikel 21, Abs. 3 bietet durchaus Ermessensspielraum in der Anwendung. In der Botschaft des Gemeinderat zur Urnenabstimmung vom 30. November 2008, heisst es gesamtes Heidsee-Areal. Wie fand der Zusatz «gesamtes» den Weg in die Botschaft und das Gesetz, nachdem der Antrag Rischatsch Heidsee-Areal ohne den Zusatz «gesamtes» umfasst.

Der willkürliche und unverhältnismässige Artikel 21, Abs. 3 wurde in eine schöne Geschenkverpackung eingepackt und damit stand der Zustimmung zu einem sonst unbestrittenen Polizeigesetz nichts im Weg (man kennt diese Taktik auch bei eidg. Abstimmungen).
 

Leinenpflicht und nicht Leinenzwang!
Jeder Hundehalter muss situativ selbst abwägen, ob die Pflicht seinen Hund an der Leine zu führen, nicht im Widerspruch zu seiner persönlichen moralischen Auffassung wie auch zum Tierschutzgesetz steht. Denn er ist für das Wohl seines Schützlings und für dessen artgerechte Haltung verantwortlich.

Wie interpretiert man nun Pflicht und Zwang? Dazu schreibt die Wikipedia:
In einem Rechtsstaat werden den Menschen rechtliche Pflichten auferlegt, diese können mit dahinterliegenden moralischen Wertungen im Konflikt stehen. Wann man sich aus moralischen Gründen über rechtliche Pflichten hinwegsetzen darf oder muss, ist Gegenstand gesellschaftlicher Debatten. Unbedingte Pflichterfüllung, negativ wertend auch als „Kadavergehorsam“ bezeichnet, ist in der allgemeinen Einschätzung nicht das Verhalten eines mündigen Menschen.

In Abgrenzung zum Zwang unterscheidet sich die Pflicht dadurch, dass sie auf einem gesellschaftlichen, rationalen oder ethischen Diskurs einschließlich Findung eines Konsens beruht. Erforderlich ist demnach, dass ein Pflichtausübender die Notwendigkeit der Ausübung selbst erkennt und einsieht. Sie führt folglich zur Übernahme von Verantwortung und endet mit Erfolg oder Misserfolg, wodurch sich für den Handelnden sowohl positive, als auch negative Konsequenzen in Bezug auf die eigene Erwartungshaltung ergeben können. Daraus resultiert, dass Pflichtausübung stets einer Gewissensprüfung und einer sorgfältigen Risikoabschätzung bedarf. Beim Zwang hingegen wird etwas abverlangt ggf. auch ohne Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene kann dann angenommen, abgewiesen oder erduldet werden und entlässt nicht aus der Pflicht.

 

Die schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) schreibt vor:

  • Art. 3-1: Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

  • Art. 70-1: Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.

  • Art. 71-1: Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

  • Art. 73-1: Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.




Beispiele aus anderen Gemeinden:

Chur:
In Chur hat ebenfalls ein CVP-ler (Luca Tenchio) krampfhaft versucht, die Leinenpflicht im Wohngebiet einzuführen. Der Churer Stadtrat hat diese Motion mit einer überaus grossen Mehrheit abgelehnt. Ein Grund der Ablehnung seien auch die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung gewesen. Wie machen es wohl die Obervazer?

Quelle Bündner Tagblatt vom 1. und 12.12.2008



Vilters-Wangs:
Die anfänglich sehr restriktive vorgesehene Leinenpflicht der Gemeinde Vilters-Wangs (analog zu der jetzigen Regelung in Lenzerheide/Valbella) kam so nicht durch. Die endgültige Fassung enthält nur noch eine punktuelle Leinenpflicht. Und diese ist nicht in einem Polizeigesetz sondern vernünftigerweise im Hundereglement der Gemeinde geregelt.
 

Vorgeschlagene Leinenpflicht in Vilters-Wangs, welche als zu restriktiv galt...

 

Davos:
Wie man auf die hundehaltenden Gäste und auch der Einheimischen Rücksicht nimmt und trotzdem eine vernünftige Regelung in einem Tourismusgebiet verabschieden kann, zeigt der nachstehende Auszug aus dem «Landschaftsgesetz über das Halten von Hunden» von Davos.

Die anfänglich, bedingt durch das Wildasyl um den Davosersee, restriktive Leinenpflicht wurde aufgrund einer Petition von Hundehaltern gelockert. Es gelten nun vor- und nachmittags Zeitfenster, zu denen die Hunde nicht angeleint werden müssen.



Landschaftsgesetz Davos über das Halten von Hunden...
 

Weitere Gemeinden sind hier aufgeführt...

 www.heidseehunde.ch

 

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2010 / 11:33

www.heidseehunde.ch 

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