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Um was es
geht...
(Updated am 12.03.2010)
Das neue
Polizeigesetz vom 30.11.2008 der Gemeinde
Vaz/Obervaz enthält im Artikel 21, Absatz 3 eine
sehr restriktive und unverhältnismässig
weitgehende Leinenpflicht für Hunde:

Vorweg:
selbstverständlich ist ein demokratischer
Volksentscheid zu akzeptieren. Die Stimmbürger
von Vaz/Obervaz (stimmberechtigt 1784) haben das
Polizeigesetz an der Urnenabstimmung vom 30.
November 2008 mit 543 zu 296 angenommen (das
Gesetz über die Katastrophenorganisation mit 676
zu 135 / man beachte das Nein-Verhältnis beider
Vorlagen). Festzuhalten ist, es war ein
Polizeigesetz indem nebst viel wichtigerem, auch
ein Hundeartikel enthalten war, der aber gemäss
Botschaft zur Urnenabstimmung, kein Kernpunkt der
Vorlage war.
Erwähnenswert ist jedoch die
Vorgeschichte, wie die
Leinenpflicht den Einzug in das Gesetz fand.
Der
Vernehmlassungs-Entwurf zum Polizeigesetz
der Gemeinde Vaz/Obervaz vom 7. August 2008, wie
er den Gemeinderäten zur Vernehmlassung
überreicht wurde, enthielt KEINE
Leinenpflicht auf dem Heidsee-Areal(!) und
auch keine Spielplätze (letztere sind aber bestimmt
kein Thema), sondern nur die ersten
zwei Absätze, die für verantwortungsbewusste
Hundehalter so selbstverständlich sind, dass man
sich davon gar nicht betroffen fühlen musste.
Vernehmlassungsentwurf zum Polizeigesetz vom 7.
August 2008:

Aufgrund übereinstimmender Aussagen von
Teilnehmern der Gemeinderatssitzung vom 30.
September 2008 lässt sich nachvollziehen, wie
der Antrag von Adelina Rischatsch (CVP), «die
Leinenpflicht auf das Areal Heidsee
auszudehnen», eingebracht und behandelt wurde.
In einer knapp 10 Minuten dauernden Diskussion,
mit weiteren Anträgen (der extremste mit einer
«generellen Leinenpflicht auf sämtlichen
Wanderwegen!» von Marco Parpan), wurde das Ganze
durchgewunken, ohne dass man sich damit
befasste, ob und wie zulässig eine so
weitgehende
Leinenpflicht, auch im Einklang mit eidg.
Verordnungen bzw. Empfehlungen, steht. Die
praktische Machbarkeit war auch kein
Diskussionsthema und dass man damit eine
grosse Gästegruppe vor den Kopf stösst, hat
zur vorgerückten späten Stunde auch niemand
mehr interessiert.
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des
Gemeinderats vom 30.09.2008:

Völlig unverständlich, dass sich hier der
Gemeindevorstand nicht durchgesetzt hat, denn
der Vernehmlassungsentwurf zum Polizeigesetz
enthielt anfänglich keine derartig schikanöse
Leinenpflicht. Wenn einige Gemeinderäte
nur persönliche Motive für ihre Entscheide in
den Vordergrund rücken, so hätten immerhin dem
Gemeindevorstand, als Exekutivbehörde, die roten
Warnlampen aufleuchten müssen. Wieso lässt er
sich über den Tisch ziehen bei einem so heiklen
Thema? Wieso wurde dieses nicht zurückgewiesen,
um sich zuerst fachlich kundig zu machen? Auf
jeden Fall bleiben einige Fragen offen.
Die Gemeinderäte
Ueli Betschart und Prisco Raguth sowie Urs
Häusermann (Gemeindepräsident), machten zwar entsprechende Vorbehalte bzw. waren dagegen,
schlussendlich jedoch erfolglos. Der
Antrag Rischatsch für die Leinenpflicht auf dem
Heidsee-Areal wurde denn auch äusserst
knapp mit 7 zu 6 Stimmen und gegen den Willen
des Gemeindevorstands, angenommen. Immerhin
signalisiert das knappe Ergebnis, dass es auch
noch weitsichtige Personen gab die ahnten, was
auf dem Spiel stehen könnte. Dies lässt
Hoffnungen auf eine spätere Lösung offen. Denn
der Artikel 21, Abs. 3 bietet durchaus
Ermessensspielraum in der Anwendung. In der
Botschaft des Gemeinderat zur Urnenabstimmung
vom 30. November 2008, heisst es gesamtes
Heidsee-Areal. Wie fand der Zusatz «gesamtes» den
Weg in die Botschaft und das Gesetz, nachdem der
Antrag Rischatsch Heidsee-Areal ohne den Zusatz
«gesamtes» umfasst.
Der
willkürliche und unverhältnismässige Artikel 21,
Abs. 3 wurde in eine schöne Geschenkverpackung
eingepackt und damit stand der Zustimmung zu
einem sonst unbestrittenen Polizeigesetz
nichts im Weg (man kennt diese Taktik auch
bei eidg. Abstimmungen).
Leinenpflicht und nicht Leinenzwang!
Jeder Hundehalter muss situativ selbst abwägen, ob die Pflicht seinen Hund an der Leine
zu führen, nicht im Widerspruch zu seiner
persönlichen moralischen Auffassung wie auch zum
Tierschutzgesetz steht. Denn er ist für das Wohl
seines Schützlings und für dessen artgerechte Haltung
verantwortlich.
Wie interpretiert man nun Pflicht und Zwang?
Dazu schreibt die
Wikipedia:
In einem Rechtsstaat
werden den Menschen rechtliche Pflichten
auferlegt, diese können mit dahinterliegenden
moralischen Wertungen im Konflikt stehen. Wann
man sich aus moralischen Gründen über rechtliche
Pflichten hinwegsetzen darf oder muss, ist
Gegenstand gesellschaftlicher Debatten.
Unbedingte Pflichterfüllung, negativ wertend
auch als „Kadavergehorsam“ bezeichnet, ist in
der allgemeinen Einschätzung nicht das Verhalten
eines mündigen Menschen.
In Abgrenzung zum Zwang unterscheidet sich die
Pflicht dadurch, dass sie auf einem
gesellschaftlichen, rationalen oder ethischen
Diskurs einschließlich Findung eines Konsens
beruht. Erforderlich ist demnach, dass ein
Pflichtausübender die Notwendigkeit der Ausübung
selbst erkennt und einsieht. Sie führt folglich
zur Übernahme von Verantwortung und endet mit
Erfolg oder Misserfolg, wodurch sich für den
Handelnden sowohl positive, als auch negative
Konsequenzen in Bezug auf die eigene
Erwartungshaltung ergeben können. Daraus
resultiert, dass Pflichtausübung stets einer
Gewissensprüfung und einer sorgfältigen
Risikoabschätzung bedarf. Beim Zwang hingegen
wird etwas abverlangt ggf. auch ohne
Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene
kann dann angenommen, abgewiesen oder erduldet
werden und entlässt nicht aus der Pflicht.
Die
schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) schreibt
vor:
-
Art. 3-1:
Tiere sind so zu halten, dass ihre
Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht
gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit
nicht überfordert wird.
-
Art. 70-1:
Hunde
müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen
und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
-
Art. 71-1: Hunde müssen täglich im
Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis
ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie
sich dabei auch unangeleint bewegen können.
-
Art. 73-1: Aufzucht und Erziehung
der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die
Sozialisierung gegenüber Artgenossen und
Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt
gewährleisten.
Beispiele aus anderen Gemeinden:
Chur:
In Chur hat ebenfalls ein CVP-ler (Luca
Tenchio) krampfhaft versucht, die
Leinenpflicht im Wohngebiet einzuführen. Der
Churer Stadtrat hat diese Motion mit einer
überaus grossen Mehrheit abgelehnt. Ein
Grund der Ablehnung seien auch die zu
erwartenden Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung gewesen. Wie machen es wohl
die Obervazer?
Quelle Bündner Tagblatt vom 1. und
12.12.2008
Vilters-Wangs:
Die anfänglich sehr
restriktive vorgesehene Leinenpflicht der
Gemeinde Vilters-Wangs (analog zu der
jetzigen Regelung in Lenzerheide/Valbella)
kam so nicht durch. Die endgültige Fassung
enthält nur noch eine punktuelle
Leinenpflicht. Und diese ist nicht in einem
Polizeigesetz sondern vernünftigerweise im
Hundereglement der Gemeinde geregelt.

Davos:
Wie
man auf die hundehaltenden Gäste und auch
der Einheimischen Rücksicht nimmt und
trotzdem eine vernünftige Regelung in einem
Tourismusgebiet verabschieden kann,
zeigt der nachstehende Auszug aus dem
«Landschaftsgesetz über das Halten von
Hunden» von Davos.
Die anfänglich, bedingt durch das Wildasyl
um den Davosersee, restriktive Leinenpflicht
wurde aufgrund einer Petition von
Hundehaltern gelockert. Es gelten nun vor-
und nachmittags Zeitfenster, zu denen die
Hunde nicht angeleint werden müssen.

Weitere Gemeinden sind hier aufgeführt...
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